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Nach dem Vorstellungsgespräch?



Aus welchen Gründen auch immer? Es gibt eine Menge Gründe, eine durch den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch zugesagte Stelle abzusagen, sie doch nicht anzunehmen. Ein Vorstellungsgespräch, zu dem man eingeladen wurde, ist nicht gleichzeitig verpflichtend für den Arbeitnehmer, diese Stelle anzunehmen, genauso wie der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer, der zum Bewerbungsgepräch erscheint, auch einzustellen.

Das Bewerbungsgespräch dient dem Zweck, sich gegenseitig kennen zu lernen. Wenn man nach diesem Gespräch als Arbeitnehmer das Gefühl hat, sich doch nicht mit den Unternehmenszielen identifizieren zu können, oder wenn man schlichtweg kein gutes Gefühl während des Gesprächs hatte und nicht wirklich gerne dort arbeiten möchte, dann ist das vollkommen legitim, vorausgesetzt, man ist nicht seitens der Gesetzeslage gezwungen, eine freie Stelle anzunehmen – wie dies beispielsweise bei Arbeitslosen der Fall ist. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, die jedoch belegt und begründet werden müssen.

Niemand kann zum Beispiel einen Arbeitnehmer zwingen, eine Stelle anzunehmen, die gegen dessen moralische Grundsätze oder gegen die guten Sitten verstößt, und es gibt noch zahlreiche andere Gründe, die von den Arbeitsagenturen anerkannt werden müssen.

Freier in ihrer Entscheidung sind dann natürlich Arbeitnehmer, die einfach nur wechseln möchten, sich vorgestellt haben, das Gespräch geführt haben, aber hinterher feststellen mussten, dass sie dort wahrscheinlich nicht glücklich werden. Ob es nun an einem unsympathischen Chef liegt, an den Arbeitsbedingungen, die nicht gefallen, spielt dabei keine Rolle. Meist genügt ein Anruf. Wer jedoch in seiner Absage nach einem Bewerbungsgespräch beim Arbeitgeber alles richtig machen möchte, wählt den schriftlichen Weg. Gründe müssen keine angegeben werden.